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1211 o. T. o. O.

Herzog Heinrich übergiebt die von Erzbisch. Wichmann von Magdeburg erlassenen Bestimmungen (vergl. o. No. 54) seinen hospites von Goldberg zu beständiger Nachachtung.

Worbs neues Arch. II. 111. Gaupp., Magd. Recht 215 und viel korrekter bei Tzschoppe und Stenzel 266-69, an welcher letzteren Stelle auch (Anm. 3) die Vermuthung ausgesprochen wird, der hier allein in Frage kommende Zusatz sei aus der eigentlich von Heinrich I. für Goldberg gegebenen (nicht mehr erhaltenen) Bestättigungsurkunde des Magdeburger Rechts abgeschrieben und unter die unmittelbar von Magdeburg eingesendete Urkunde vielleicht erst mehrere Jahre nach 1211 gesetzt. Neuerdings auch bei Laband Magdeburger Rechtsquellen S. 1. Vergl. auch Gengier deutsche Stadtrechte S. 161.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.